FIFA senkt Anfragealter für Nachwuchsspieler ab 01.03.2015
NEUREGELUNG ab 1. März 2015 für Nichtösterreicher und Internationale Übertritte
Zur Stärkung des Minderjährigenschutzes und angesichts der zunehmenden Zahl internationaler Transfers von Spielern unter zwölf Jahren beschloss das FIFA-Exekutivkomitee, das für die Beantragung eines internationalen Freigabescheins geltende Mindestalter auf zehn Jahre zu senken.
Angesichts dieses Beschlusses und der Erwägung des FIFA-Exekutivkomitees zu den für Art. 9 Abs. 4 massgebenden Faktoren (d.h. zunehmende Zahl internationaler Transfers von Spielern unter zwölf Jahren und zur Stärkung des Minderjährigenschutzes) müssen die Mitgliedsverbände beim von der Kommission für den Status von Spielern eingesetzten Ausschuss neu für minderjährige (ausländische) Spieler ab zehn Jahren eine Bewilligung für deren internationalen Transfer oder deren erstmalige Registrierung einholen (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Reglements).
Gemäß dem verpflichtend umzusetzenden FIFA-Zirkular 1468 wird ab 01.03.2015 das Mindestalter für die Beantragung eines internationalen Freigabescheines von zwölf auf zehn Jahre gesenkt.
Weiters müssen ab 01.03.2015 auch bei allen internationalen Transfers und Erstregistrierungen ( Neuanmeldungen) von Spielern unter zehn Jahren die Voraussetzungen des Artikel 19 des FIFA-Reglements überprüft werden, auch wenn hier kein internationaler Freigabeschein erforderlich ist.
Das bedeutet, dass ab 01.03.2015 alle internationalen Transfers und Erstregistrierungen von Spielern unter zwölf Jahren wie alle anderen Minderjährigentransfers und -erstregistrierungen behandelt werden müssen, d.h. inklusive Einreichung des internationalen Anmeldscheins mit allen erforderlichen Unterlagen und Anlegung eines Meldecodes I. Eine Erfassung als Neuanmeldung (Meldecode A) und automatische Übernahme als Meldecode I ist dann nicht mehr möglich.
Da es sich dabei um eine FIFA-Vorgabe handelt und der ÖFB verpflichtet ist, diese umzusetzen, sind uns hier leider die Hände gebunden und ist keine Ausnahmeregelung möglich.
Wir ersuchen um Verständnis und entsprechende Handhabung bei der Anmeldung von Spielerinnen und Spielern mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. bei Internationalen Vereinswechseln.
Zur ergänzenden Information darf Artikel 19 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern wie folgt in Erinnerung gebracht werden:
1. Ein Spieler darf nur international transferiert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist.
2.
Diese Bestimmung gilt nicht in folgenden vier Fällen:
a) Die Eltern des Spielers nehmen aus Gründen, die nichts mit
dem Fußballsport zu tun haben, Wohnsitz im Land des neuen
Vereins, oder
b) der Wechsel findet innerhalb der Europäischen Union (EU)
oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, und das
Alter des Spielers liegt zwischen 16 und 18 Jahren. Der neue
Verein hat in diesem Fall folgende Mindestverpflichtungen:
i) Der Verein sorgt für eine angemessene fußballerische
Ausbildung und/oder entsprechendes Training des Spielers gemäß
den höchsten nationalen Standards.
ii) Der neue Verein sorgt dafür, dass der Spieler zusätzlich
zur fußballerischen Ausbildung und/oder zum entsprechenden
Training in den Genuss einer akademischen und/oder schulischen
und/oder beruflichen Aus- und/oder Weiterbildung kommt, die es
dem Spieler ermöglicht, nach dem Ende seiner Profikarriere eine
Tätigkeit abseits des Fußballs auszuüben.
iii) Der Verein sorgt dafür, dass der Spieler bestmöglich
betreut wird (optimale Wohnsituation bei einer Gastfamilie oder
in einer Vereinsunterkunft, Ernennung einer Ansprechperson
innerhalb des Vereins etc.).
iv) Der neue Verein muss bei der Registrierung eines solchen
Spielers dem zuständigen Verband den Nachweis erbringen, dass
die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, oder
c) der Spieler wohnt höchstens 50 km von einer Landesgrenze
entfernt, und der Verein des benachbarten Verbands, für den der
Spieler registriert werden möchte, liegt ebenfalls höchstens 50
km von der Landesgrenze entfernt. Die Distanz zwischen dem
Wohnort des Spielers und dem Sitz des Vereins darf höchstens
100 km betragen. In diesem Fall wohnt der Spieler weiterhin zu
Hause, und beide Verbände müssen mit diesem Vorgehen explizit
einverstanden sein.
d) der Spieler zum ersten Mal registriert wird (Neuanmeldung)
und er vor diesem Gesuch mindestens fünf Jahre ununterbrochen
in dem Land gewohnt hat, in dem er sich registrieren lassen
will.
3. Die gleichen Bedingungen gelten für Spieler, die noch nie für einen Verein registriert worden sind und nicht Staatsbürger des Landes sind, in dem sie erstmals registriert werden möchten.
4. Jeder internationale Transfer gemäß Abs. 2 sowie jede Erstregistrierung gemäß Abs. 3 bedarf der Zustimmung des für diese Aufgabe von der Kommission für den Status von Spielern eingesetzten Ausschusses. Das Gesuch um Zustimmung ist vom Verband, der den Spieler registrieren will, zu stellen. Der ehemalige Verband hat die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Zustimmung hat vor dem Gesuch zur Ausstellung des internationalen Freigabescheins und/oder vor der Erstregistrierung durch den Verband vorzuliegen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden von der Disziplinarkommission gemäß FIFA-Disziplinarreglement sanktioniert. Nebst dem Verband, der den Ausschuss nicht beizog, können auch der ehemalige Verband, der den internationalen Freigabeschein ohne entsprechenden Beschluss des Ausschusses ausstellt, bzw. die Vereine, die den Transfer eines Minderjährigen vereinbaren, sanktioniert werden.
5. Das Verfahren betreffend Gesuch um Erstregistrierung und den internationalen Transfer Minderjähriger an den Ausschuss ist in Anhang 2 dieses Reglements festgelegt.
Registrierung und Meldung Minderjähriger bei Akademien
1. Vereine, die eine Akademie führen, die in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder faktischer Beziehung zum Verein steht, sind verpflichtet, minderjährige Spieler, die die Akademie besuchen, beim Verband, auf dessen Territorium die Akademie ihre Tätigkeit ausübt, zu melden.
2.
Jeder Verband hat dafür besorgt zu sein, dass Akademien, die
nicht in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder faktischer
Beziehung zum Verein stehen:
a) einen Verein führen, der an den entsprechenden nationalen
Meisterschaften teilnimmt; sämtliche Spieler sind beim Verband,
auf dessen Territorium die Akademie ihre Tätigkeit ausübt, zu
melden bzw. für den Verein zu registrieren, oder
b) sämtliche minderjährigen Spieler, die die Akademie zu
Ausbildungszwecken besuchen, beim Verband, auf dessen
Territorium die Akademie ihre Tätigkeit ausübt, melden.
3. Jeder Verband ist zur Führung eines Registers mit Namen und Geburtsdatum über alle von Vereinen oder Akademien gemeldeten minderjährigen Spieler verpflichtet.
4. Durch die Meldung verpflichten sich die Akademie und der Spieler, den Fußballsport im Sinne der FIFA-Satzungen zu betreiben und die ethischen Grundsätze des organisierten Fußballsportes zu beachten und mitzutragen.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden von der Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement sanktioniert.
6. Art. 19 gilt auch für die Meldung von minderjährigen Spielern, die nicht Staatsbürger des Landes sind, in dem sie gemeldet werden möchten.