Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportvereine

Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportvereine

Das Sportministerium hat in Abstimmung mit der Bundes-Sport GmbH das Förderprogramm zum Energiekostenausgleich veröffentlicht. Ziel dieser Förderung ist es, die außergewöhnliche Kostenbelastung der gemeinnützigen Sportstättenbetreiber durch entsprechende Zuschüsse als zeitlich begrenzte Überbrückungsmaßnahme abzufedern, damit diese ihre Aufgaben weiter wahrnehmen können. Der finanzielle Gesamtrahmen des Förderprogrammes beläuft sich auf 15 Millionen Euro.

Nachfolgend eine kurze Übersicht zu den wichtigsten Punkten des Energiekostenausgleichs (kurz:"EKA"):

  • Wie kann ein gemeinnütziger Verein, der eine Sportstätte betreibt, einen Antrag stellen?
    Dies auf der Homepage der Bundes-Sport GmbH ab sofort über das Online-Fördermanagementsystem unter nachfolgendem Link möglich: https://energiekostenausgleich.bundes-sport-gmbh.at
    Nach erfolgter Registrierung und Eingabe verschiedener Daten wird man durch die Antragstellung geführt. Um die Antragstellung zu erleichtern soll von der Bundes-Sport GmbH zeitnah ein Tutorial mit den notwendigen Schritten zur Verfügung gestellt werden und auf der Homepage veröffentlicht werden. Vorab dürfen wir darauf hinweisen, dass beim Eingabebereich „Österreichischer Fußball-Bund (ÖFB)“ sowie das Bundesland, in welchem die Sportstätte liegt (der Vereinssitz ist nicht ausschlaggebend), ausgewählt werden muss.

  • Wer kann einen Antrag stellen?
    Gemeinnützige Sportstättenbetreiber, die zumindest seit 01.01.2021 in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereines bestehen und zumindest seit diesem Zeitpunkt die Sportstätte auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreiben (das Eigentumsrecht ist nicht relevant).

  • Wann ist die Antragstellung möglich und für welche Förderperiode?
    Die Antragstellung und die Förderperiode untergliedert sich in die 3 nachfolgenden Phasen:
    Phase 1 – Die Antragstellung ist von 10.Februar 2023 bis 10.März 2023 für die Förderperiode von 01.Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 möglich.
    Phase 2 – Die Antragstellung ist von  01.Juli 2023 bis 08.September 2023 für die Förderperiode von 01.Jänner 2023 bis 30.Juni 2023 möglich.
    Phase 3 – Die Antragstellung ist von 01.Jänner 2024 bis 08.März 2024 für die Förderperiode von 01.Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 möglich.

  • Welche Mindest- und Höchstgrenzen für die Beantragung gibt es und welche Energiequellen sind förderbar?
    Die Gesamthöhe der zu beantragenden Förderung der einzelnen gemeinnützigen Sportstättenbetreiber pro Phase muss mindestens € 600,- betragen, darf jedoch die Grenze von maximal € 50.000,- nicht übersteigen. Andernfalls kann keine Förderung beantragt werden. Förderbare Energiequellen sind Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl sowie Holz und Pellets.

  • Wie errechnen sich die Energiekostenerhöhungen?
    Gemeinnützige Sportstättenbetreiber erhalten eine Ersatzrate der Mehrkosten für Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl sowie Holz und Pellets, die im Vergleich zu einer definierten Vergleichsperiode in der Vergangenheit angefallen sind. Diese Ersatzrate wird sich in der ersten Förderperiode (1. Juli bis 31. Dezember 2022) auf 40 Prozent, in der zweiten und dritten Förderperiode (1. Jänner bis 30. Juni 2023; 1. Juli bis 31. Dezember 2023) auf jeweils 70 Prozent belaufen. Hinsichtlich weiterer Berechnungsdetails dürfen wir auf die FAQ’s anbei verweisen.
  • Kann ein Antrag auf "EKA" gestellt werden, wenn bereits für dieselbe Sportstätte im selben Zeitraum ein Antrag für eine andere Förderung bei einer Gebietskörperschaft – wenn auch nur anteilig – gestellt wurde?
    Nein, Sportstättenbetreiber dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) stellen, gestellt oder erhalten haben ( wenn auch nur anteilig).

FAQ zum Energiekostenausgleich.pdf

Foerderprogamm zum Energiekostenausgleich.pdf

 

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