Vorab die wichtigsten Details:

  • Das System der Ausbildungs- und Förderungsentschädigung folgt dem Rucksack-Prinzip": Der aufnehmende Verein hat an den abgebenden Verein jeweils die gesamte Ausbildungs- und Förderungsentschädigung gemäß diesem Regulativ zu entrichten.
  • keine rückwirkenden Zahlungen an frühere Vereine bei Übertritten vor Sommer 2017
  • Entschädigungen erstmals für das Spieljahr, in dem der Spieler das 9. Lebensjahr vollendet
  • Einmaliger kostenloser Vereinswechsel im "Schnupperjahr" bis zum 13. Lebensjahr - wie bisher - weiterhin möglich
  • Für die Bezahlung einer Entschädigung wird eine altersmäßige Höchstgrenze mit 28 Jahren eingezogen, wobei Ausbildungszeiten vom 10. bis zum 23. Lebensjahr berücksichtigt werden.
  • Ab Vollendung des 28. Lebensjahres ist ein Zwangserwerb zwischen 1. und 20. Juni, jedoch ohne Entschädigungszahlung möglich.
  • Die konkret für einen Spieler anfallende Entschädigung samt AKA-Anteil wird bei einer Zwangsverpflichtung im System Fußball-Online abrufbar sein.

zu den neuen Bestimmungen im ÖFB- Regulativ....

In Kraft treten werden die neuen Bestimmungen mit 01.05.2017, sodass die Sommerübertrittszeit 2017 die erste Transferperiode im neuen System sein wird. Dies gibt den Vereinen genügend Vorlaufzeit zur Vorbereitung.

Nichtamateure, die mit 01.01.2016 einen laufenden Spielervertrag hatten, sind beim Vereinswechsel unmittelbar nach dem Ende dieses Vertrages von der Anwendung der neuen Bestimmungen ausgenommen (Vertrauensschutz).

Für Spielerinnen und Futsal-Spieler gilt ab der Übertrittszeit 2017 das neue System ebenfalls, die sich ergebenden Beträge sind jedoch durch 5 zu dividieren, nur die Entschädigungen für Ausbildungszeiten von Spielerinnen in Akademien oder LAZ werden in voller Höhe verrechnet.

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